§ 891 ZPO. Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 891 § 891
[1] Die in Gemäßheit der §§ [887 bis 890] zu erlassenden Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. [1] Die in Gemäßheit der §§ [887]-[890] zu erlassenden Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 891. 2[1] Die in Gemäßheit der §§ [887]-[890] zu erlassenden Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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