§ 894 ZPO. Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2009]
1§ 894. Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung. [1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. [2] Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den [Vorschriften] der §§ [726], [730] eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 26 Buchst. a, Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.