§ 9 ZPO. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 9. 2Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen. [1] Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. [2] Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Anmerkungen:
1. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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