§ 903 ZPO. Nachweise über Erhöhungsbeträge

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1966][1. Oktober 1953]
§ 903 § 903
Ein Schuldner, der den in § 807 dieses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Offenbarungseid geleistet hat und dessen Eidesleistung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, ist in den ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur nochmaligen Leistung des Offenbarungseides einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Ein Schuldner, der den in § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet hat und dessen Eidesleistung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, ist in den ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur nochmaligen Leistung des Offenbarungseides einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1966]
1§ 903. Ein Schuldner, der den in § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet hat und dessen Eidesleistung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, ist in den ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur nochmaligen Leistung des Offenbarungseides einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 16, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.

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