§ 904 ZPO. Nachzahlung von Leistungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1924] |
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§ 904 | § 904 |
Die Haft ist unstatthaft: | Die Haft ist unstatthaft: |
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; | 1. gegen Mitglieder [des Reichstags oder eines Landtags] während der [Tagung], sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; |
2. [(weggefallen)] | 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; |
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. | 3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. |
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 904. Die Haft ist unstatthaft:
- 21. gegen Mitglieder [des Reichstags oder eines Landtags] während der [Tagung], sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;
- 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören;
- 3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.