§ 905 ZPO. Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 905 § 905
Die Haft wird unterbrochen: Die Haft wird unterbrochen:
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt[.] 1. gegen Mitglieder [des Reichstags oder eines Landtags] für die Dauer der [Tagung], wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
2. [(weggefallen)] 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 905. Die Haft wird unterbrochen:
  • 21. gegen Mitglieder [des Reichstags oder eines Landtags] für die Dauer der [Tagung], wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
  • 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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