§ 907 ZPO. Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 907 | § 907 |
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in [dem] nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich befinden. | Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich befinden. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 907. Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich befinden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.