§ 908 ZPO. Aufgaben des Kreditinstituts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 908 | § 908 |
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, in [dem] der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. | Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 908. Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.