§ 909 ZPO. Datenweitergabe; Löschungspflicht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 909. Verhaftung | § 909 |
(1) [1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. [2] Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. | (1) [1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. [2] Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. |
(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. | (2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 909.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
- 4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.