§ 91 ZPO. Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 91. 2Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht.
3(1) [1] Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit [sie] zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig waren. [2] Die Kostenerstattung umfaßt auch die Entschädigung des Gegners für die durch nothwendige Reisen oder durch die nothwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumniß; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften [sind] entsprechend[… anzuwenden].
4(2) 5[1] Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozeßgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 6[2] Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. 7[3] In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
8(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Abs[ätze] 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1957: Artt. X § 3 Nr. 1, § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.
- 5. 1. Juni 2007: Artt. 4 Nr. 1a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. März 2007.
- 6. 1. Juli 2004: Artt. 4 Abs. 20 Nr. 2, 8 S. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004.
- 7. 1. Juli 2004: Artt. 4 Abs. 20 Nr. 2, 8 S. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004.
- 8. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.
- 9. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 3, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 10. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.