§ 911 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1979]
1§ 911. 2[1] Der Gläubiger hat die Kosten, [die] durch die Haft entstehen, einschließlich der Verpflegungskosten von Monat zu Monat vorauszuzahlen. [2] Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß ist unstatthaft, wenn nicht mindestens für einen Monat die Zahlung geleistet ist. 3[3] Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum Mittage des letzten Tages erneuert, für [den] sie geleistet ist, so wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen. 4[4] Gegen den Schuldner, [der] aus diesem Grunde oder ohne sein Zuthun auf Antrag des Gläubigers entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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