§ 913 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 913. Haftdauer § 913
[1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. [2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen. [1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. [2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 913. [1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. [2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 913 ZPO

§ 912 ZPO

§ 913 ZPO

§ 914 ZPO