§ 915 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1953][1. Oktober 1950]
§ 915 § 915
(1) [1] Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichnis der Personen zu führen, die vor ihm den in § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist. [2] Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. (1) [1] Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichniß der[…] Personen zu führen, [die] vor ihm den im § [807] erwähnten Offenbarungseid geleistet haben oder gegen [die] wegen Verweigerung des Eides die Haft angeordnet ist. [2] Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnisse zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat.
(2) [1] Wird die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Offenbarungseidverfahren betrieben hat, nachgewiesen oder sind seit dem Schlusse des Jahres, in dem die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, drei Jahre verstrichen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners dessen Löschung in dem Schuldnerverzeichnis anzuordnen. [2] Die Eintragung wird dadurch gelöscht, daß der Name des Schuldners unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis vernichtet wird. (2) Sind seit dem Schlusse des Jahres, in [dem] die Eintragung in das Verzeichnis bewirkt ist, fünf Jahre verstrichen, so ist die Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis vernichtet wird.
(3) Über das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen; es kann auch die Einsicht in das Verzeichnis gewährt werden. (3) Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet[;] auch hat d[ie] Geschäftsstelle auf Antrag über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung Auskunft zu erteilen.
(4) [1] Abschriften aus dem Verzeichnis dürfen nur erteilt und entnommen werden, sofern die Einhaltung der in Absatz 2 vorgesehenen Löschungs- frist gesichert erscheint. [2] Die Veröffentlichung des Verzeichnisses in Druckerzeugnissen, die jedermann zugänglich sind, ist nicht gestattet. [3] Die näheren Vorschriften erläßt der Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 915.
(1) 2[1] Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichniß der[…] Personen zu führen, [die] vor ihm den im § [807] erwähnten Offenbarungseid geleistet haben oder gegen [die] wegen Verweigerung des Eides die Haft angeordnet ist. [2] Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnisse zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat.
3(2) Sind seit dem Schlusse des Jahres, in [dem] die Eintragung in das Verzeichnis bewirkt ist, fünf Jahre verstrichen, so ist die Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis vernichtet wird.
4(3) Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet[;] auch hat d[ie] Geschäftsstelle auf Antrag über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung Auskunft zu erteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 245 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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