§ 915d ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Januar 2013]
1§ 915d. 2Erteilung von Abdrucken.
(1) [1] Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach Maßgabe des § 915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. [2] Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln.
(2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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