§ 915f ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1995]
§ 915f. Überlassung von Listen; Datenschutz § 915f
(1) [1] Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. [2] Für den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend. (1) [1] Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. [2] Für den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend.
(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben. (2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben.
(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden. (3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.
(4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend. (4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 915f.
(1) [1] Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. [2] Für den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend.
(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben.
(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.
(4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994.

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