§ 916 ZPO. Arrestanspruch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
|---|---|
| § 916. Arrestanspruch | § 916 |
| (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, [der] in eine Geldforderung übergehen kann. | (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, [der] in eine Geldforderung übergehen kann. |
| (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch […] betagt[…] oder […] bedingt[…] ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat. | (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch […] betagt[…] oder […] bedingt[…] ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 916.
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, [der] in eine Geldforderung übergehen kann.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch […] betagt[…] oder […] bedingt[…] ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.