§ 917 ZPO. Arrestgrund bei dinglichem Arrest

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[25. April 2013][1. Januar 2004]
§ 917. Arrestgrund bei dinglichem Arrest § 917. Arrestgrund bei dinglichem Arrest
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) [1] Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. [2] Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet. (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
[1. Januar 2004–25. April 2013]
1§ 917. 2Arrestgrund bei dinglichem Arrest.
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
3(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 4, 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2003.

Umfeld von § 917 ZPO

§ 916 ZPO. Arrestanspruch

§ 917 ZPO. Arrestgrund bei dinglichem Arrest

§ 918 ZPO. Arrestgrund bei persönlichem Arrest