§ 920 ZPO. Arrestgesuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1928]
§ 920. Arrestgesuch § 920
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3) Das Gesuch kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (3) Das Gesuch kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
[1. Januar 1928–1. Januar 2002]
1§ 920.
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
2(3) Das Gesuch kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.