§ 925 ZPO. Entscheidung nach Widerspruch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 925 § 925
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. (1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. (2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(3) (weggefallen) (3) In der Berufungsinstanz findet der § 519 Abs. 6 keine Anwendung.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 925.
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden.
2(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
3(3) In der Berufungsinstanz findet der § 519 Abs. 6 keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 108 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 31, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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