§ 926 ZPO. Anordnung der Klageerhebung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 926. Anordnung der Klageerhebung § 926
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne […] mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, [die] den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne […] mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, [die] den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen. (2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 926.
2(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne […] mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, [die] den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.