§ 932 ZPO. Arresthypothek

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 932 § 932
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für [den] das Grundstück oder die Berechtigung haftet. (1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Grundstück oder die Berechtigung haftet.
(2) Im Übrigen [gelten] die Vorschriften der §§ [867], [868] […]. (2) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ [867], [868] Anwendung.
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls. (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 932.
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Grundstück oder die Berechtigung haftet.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ [867], [868] Anwendung.
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 249 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.