§ 934 ZPO. Aufhebung der Arrestvollziehung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 934. Aufhebung der Arrestvollziehung | § 934 |
(1) [Wird der] in dem [Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest] von dem Vollstreckungsgerichte [aufgehoben]. | (1) [Wird der] in dem [Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest] von dem Vollstreckungsgerichte [aufgehoben]. |
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt. | (2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt. |
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss. | (3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. |
(4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. | (4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 934.
2(1) [Wird der] in dem [Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest] von dem Vollstreckungsgerichte [aufgehoben].
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.