§ 934 ZPO. Aufhebung der Arrestvollziehung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 934. Aufhebung der Arrestvollziehung § 934
(1) [Wird der] in dem [Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest] von dem Vollstreckungsgerichte [aufgehoben]. (1) [Wird der] in dem [Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest] von dem Vollstreckungsgerichte [aufgehoben].
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt. (2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt.
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss. (3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen].
(4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. (4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 934.
2(1) [Wird der] in dem [Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest] von dem Vollstreckungsgerichte [aufgehoben].
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt.
3(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen].
4(4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.