§ 93a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1938–1. Juli 1977]
1§ 93a. Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unterlegene Teil hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1938: §§ 2 Nr. 1, 3 der Verordnung vom 28. September 1938.