§ 940a ZPO. Räumung von Wohnraum

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. August 1964]
§ 940a. Räumung von Wohnraum § 940a
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.
[1. August 1964–1. Januar 2002]
1§ 940a. Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1964: Artt. II Nr. 8, IV § 7 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juli 1964.