§ 941 ZPO. Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1941][1. Januar 1900]
§ 941 § 941
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen. Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch oder das Schiffsregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 941. Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch oder das Schiffsregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.

Umfeld von § 941 ZPO

§ 940a ZPO. Räumung von Wohnraum

§ 941 ZPO. Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

§ 942 ZPO. Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache