§ 943 ZPO. Gericht der Hauptsache

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 943. Gericht der Hauptsache § 943
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der [Vorschriften] dieses Abschnitts ist das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. (1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der [Vorschriften] dieses Abschnitts ist das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § [109] zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist. (2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § [109] zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 943.
2(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der [Vorschriften] dieses Abschnitts ist das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
3(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § [109] zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 253 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.