§ 944 ZPO. Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 944. Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 944
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 944. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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