§ 945b ZPO. Verordnungsermächtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. September 2015][1. Juli 2014]
§ 945b. Verordnungsermächtigung § 945b. Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register, über die Erhebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen. Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register, über die Erhebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.
[1. Juli 2014–8. September 2015]
1§ 945b. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register, über die Erhebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 27, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

Umfeld von § 945b ZPO

§ 945a ZPO. Einreichung von Schutzschriften

§ 945b ZPO. Verordnungsermächtigung

§ 946 ZPO. Zuständigkeit