§ 947 ZPO. Verfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 947 § 947
(1) [1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. (1) [1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen: (2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers; 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden; 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden;
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 947.
(1) [1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen:
  • 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
  • 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden;
  • 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;
  • 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.