§ 952 ZPO. Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 952. 2Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags.
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
3(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, [der] vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist.
4(3) Vor Erla[ß] des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden.
5(4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, [die] dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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