§ 954 ZPO. Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 954. Fehlender Antrag § 954
[1] Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termine den Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. [2] Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. [1] Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termine den Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. [2] Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 954. 2[1] Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termine den Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. [2] Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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