§ 956 ZPO. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 956. Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils § 956. Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger anordnen. Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den [Bundes]anzeiger anordnen.
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 956. 2Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils. Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den [Bundes]anzeiger anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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