§ 958 ZPO. Schadensersatz
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 958. Klagefrist | § 958 |
(1) [1] Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben. [2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] der Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im § [957] Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an [dem] der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist. | (1) [1] Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben. [2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] der Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im § [957] Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an [dem] der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist. |
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. | (2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 958.
(1) [1] Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben. 2[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] der Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im § [957] Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an [dem] der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.