§ 964 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–15. Juli 1939]
1§ 964. In das Aufgebot ist aufzunehmen:
  • 1. die Aufforderung an den Verschollenen, sich spätestens im Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen werde;
  • 2. die Aufforderung an Alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu ertheilen vermögen, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.

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