§ 966 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 966 § 966
(1) [1] In den Fällen der §§ 15 [bis] 17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter unterbleiben. [2] Das Gleiche gilt, wenn seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre verstrichen sind. (1) [1] In den Fällen der §§ 15-17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter unterbleiben. [2] Das Gleiche gilt, wenn seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre verstrichen sind.
(2) Unterbleibt die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, so muß die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel. (2) Unterbleibt die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, so muß die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 966.
(1) [1] In den Fällen der §§ 15-17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter unterbleiben. [2] Das Gleiche gilt, wenn seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre verstrichen sind.
(2) Unterbleibt die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, so muß die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel.

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