§ 97 ZPO. Rechtsmittelkosten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Januar 1965]
§ 97 § 97
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, [die es] eingelegt hat. (1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, [die es] eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. (2) Die Kosten der Berufungsinstanz sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, [das] sie nach freiem Ermessen des Gerichts i[m] erste[n Rechtszuge] geltend zu machen imstande war oder mit dem sie i[m] erste[n Rechtszuge] nach [den] §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden ist.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind. (3) (weggefallen)
[1. Januar 1965–1. Juli 1977]
1§ 97.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, [die es] eingelegt hat.
(2) Die Kosten der Berufungsinstanz sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, [das] sie nach freiem Ermessen des Gerichts i[m] erste[n Rechtszuge] geltend zu machen imstande war oder mit dem sie i[m] erste[n Rechtszuge] nach [den] §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden ist.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.