§ 970 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–15. Juli 1939]
1§ 970.
(1) Das Gericht hat die Todeserklärung nur auszusprechen, wenn die zur Begründung derselben erforderlichen Thatsachen für erwiesen erachtet werden.
(2) In dem Urtheil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen.

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