§ 976 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–15. Juli 1939]
1§ 976.
(1) 2[1] Die Anfechtungsklage ist, sofern sie nicht auf einen der im § [957] Abs. 2 bezeichneten Gründe gestützt wird, nur innerhalb der Frist von einem Monate zulässig. [2] Die Frist beginnt mit der Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urtheils. [3] Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf dieser Frist.
(2) [1] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 3[2] Die Vorschrift des § [62] findet Anwendung.
(3) Wird in Folge einer Anfechtungsklage die Todeserklärung aufgehoben oder eine andere Todeszeit festgestellt, so wirkt das Urtheil für und gegen Alle.

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