§ 976 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–15. Juli 1939]
1§ 976.
(1) 2[1] Die Anfechtungsklage ist, sofern sie nicht auf einen der im § [957] Abs. 2 bezeichneten Gründe gestützt wird, nur innerhalb der Frist von einem Monate zulässig. [2] Die Frist beginnt mit der Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden Urtheils. [3] Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf dieser Frist.
(2) [1] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 3[2] Die Vorschrift des § [62] findet Anwendung.
(3) Wird in Folge einer Anfechtungsklage die Todeserklärung aufgehoben oder eine andere Todeszeit festgestellt, so wirkt das Urtheil für und gegen Alle.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 258 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.