§ 988 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1941][1. Januar 1934]
§ 988 § 988
[1] Die Vorschriften der §§ 983, 984 Abs. 1, §§ 985, 986 Abs. 1 bis 4 und §§ 987, 987a gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast bestimmten Ausschließung des (1) Die Vorschriften des § [983], des § [984] Abs. 1, des § [985], des § [986] Abs. 1 [bis] 4 und des § [987] finden auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der in den §§ 887, 1104, 1112, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht, die Reallast und für das Pfandrecht an Schiffen bestimmten Ausschließung des Berechtigten entsprechende Anwendung.
Berechtigten. [2] Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. [3] Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffs oder Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen. (2) [1] In den Fällen der §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch derjenige antragsberechtigt, welcher auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Grundstücke verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. [2] Das Aufgebot ist dem Eigenthümer des Grundstücks von Amtswegen mitzutheilen.
[1. Januar 1934–1. Januar 1941]
1§ 988.
2(1) Die Vorschriften des § [983], des § [984] Abs. 1, des § [985], des § [986] Abs. 1 [bis] 4 und des § [987] finden auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der in den §§ 887, 1104, 1112, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht, die Reallast und für das Pfandrecht an Schiffen bestimmten Ausschließung des Berechtigten entsprechende Anwendung.
(2) [1] In den Fällen der §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch derjenige antragsberechtigt, welcher auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Grundstücke verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. [2] Das Aufgebot ist dem Eigenthümer des Grundstücks von Amtswegen mitzutheilen.

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