§ 990 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 990. Zuständigkeit § 990
[1] Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlaßgerichts obliegen. [2] Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde ihren Sitz hat. [1] Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlaßgerichts obliegen. [2] Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde ihren Sitz hat.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 990. [1] Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlaßgerichts obliegen. [2] Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde ihren Sitz hat.

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