§ 993 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 993. Nachlassinsolvenzverfahren | § 993 |
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist. | (1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist. |
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt. | (2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 993.
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 18 Nr. 9, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.