§ 996 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 996. Forderungsanmeldung § 996
(1) [1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. [2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. (1) [1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. [2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 996.
(1) [1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. [2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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