§ 999 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 999. Gütergemeinschaft § 999
[1] Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. [2] Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet. [3] Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten. [1] Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. [2] Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet. [3] Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 999. [1] Gehört ein Nachlaß zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. [2] Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet. [3] Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 11, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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