§ 11 DesignG. Anmeldung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[24. Februar 2014][1. Januar 2014]
§ 11. Anmeldung § 11. Anmeldung
(1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. [2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz [und für Verbraucherschutz] im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen. (1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. [2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) [1] Die Anmeldung muss enthalten: (2) [1] Die Anmeldung muss enthalten:
1. einen Antrag auf Eintragung, 1. einen Antrag auf Eintragung,
2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs. 3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
4. (weggefallen) [2] Wird ein Antrag nach § 21 Abs[atz] 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden. 4. (weggefallen) [2] Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.
(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. (3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind. (4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.
(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: (5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, 1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs[atz] 1 Satz 1, 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist, 3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer, 4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
5. die Angabe eines Vertreters. 5. die Angabe eines Vertreters.
(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs. (6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.
(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen. (7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.
[1. Januar 2014–24. Februar 2014]
1§ 11. Anmeldung.
(1) 2[1] Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 3[2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) [1] Die Anmeldung muss enthalten:
  • 1. einen Antrag auf Eintragung,
  • 42. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
  • 53. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
  • 64. (weggefallen)
7[2] Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.
8(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
9(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.
10(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
  • 1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
  • 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
  • 3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
  • 4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
  • 5. die Angabe eines Vertreters.
11(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.
12(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
7. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buhst. b Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
8. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
9. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. d, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
10. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Bucht. e, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
11. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. f, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
12. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. g, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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