§ 13 DesignG. Anmeldetag

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[24. Februar 2014][1. Januar 2014]
§ 13. Anmeldetag § 13. Anmeldetag
(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs[atz] 2 (1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2
1. beim Deutschen Patent- und Markenamt 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz [und für Verbraucherschutz] im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind. eingegangen sind.
(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs[atz] 2 Satz 2, § 21 Abs[atz] 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages. (2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.
[1. Januar 2014–24. Februar 2014]
1§ 13. Anmeldetag.
2(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2
  • 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt
  • 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.
3(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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