§ 17 DesignG. Weiterbehandlung der Anmeldung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2006][1. Juni 2004]
§ 17. Weiterbehandlung der Anmeldung § 17. Weiterbehandlung der Anmeldung
(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmusteranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. (1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmusteranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) [1] Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacksmusteranmeldung einzureichen. [2] Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. (2) [1] Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacksmusteranmeldung einzureichen. [2] Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. (4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
[1. Juni 2004–1. Juli 2006]
1§ 17. Weiterbehandlung der Anmeldung.
(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmusteranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) [1] Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacksmusteranmeldung einzureichen. [2] Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.

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