§ 19 DesignG. Führung des Registers, Eintragung und Designinformation

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016]
1§ 19. 2Führung des Registers, Eintragung und Designinformation.
3(1) Das Register für eingetragene Designs wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.
4(3) [1] Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. [2] Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 21, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
4. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.

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