§ 20 DesignG. Bekanntmachung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
| [1. Juli 2016] | [1. Januar 2014] | 
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| § 20. Bekanntmachung | § 20. Bekanntmachung | 
| (1) [1] Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. [2] Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs. | [1] Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. [2] Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs. [3] (weggefallen) | 
| (2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen. | 
    [1. Januar 2014–1. Juli 2016]
    1§ 20. Bekanntmachung.  2[1] Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 3[2] Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs. 4[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
 - 2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
 - 3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
 - 4. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.