§ 22 DesignG. Einsichtnahme in das Register

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014][25. Oktober 2013]
§ 22. Einsichtnahme in das Register § 22. Einsichtnahme in das Register
(1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn (1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. (2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt. (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.
[25. Oktober 2013–1. Januar 2014]
1§ 22. Einsichtnahme in das Register.
2(1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
  • 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
  • 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
  • 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
3(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
4(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.
2. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
3. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
4. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.

Umfeld von § 22 DesignG

§ 21 DesignG. Aufschiebung der Bekanntmachung

§ 22 DesignG. Einsichtnahme in das Register

§ 22a DesignG. Datenschutz