§ 27 DesignG. Entstehung und Dauer des Schutzes

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014][1. Juni 2004]
§ 27. Entstehung und Dauer des Schutzes § 27. Entstehung und Dauer des Schutzes
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register. (1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. (2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
[1. Juni 2004–1. Januar 2014]
1§ 27. Entstehung und Dauer des Schutzes.
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.

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